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Peter E. Ronniger e.K.   geprüfter Immobilienmakler -IMI-

Mitglied im Immobilienverband Deutschland   IVD

Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

zertifizierter Gutachter für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke

Klopstockstr. 30      10557 Berlin     

HRA 30633 AG Berlin - Charlottenburg

 

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IVD: Ferienimmobilien vor allem an Orten mit Doppelsaison attraktiv

 

Großes Interesse an Ferienimmobilien in schneesicheren Wintersportgebieten / Nur bei ganzjähriger Nutzbarkeit rentabel / Fehlende Marktberichte für viele europäische Länder erschweren Kauf / Checkliste mit wichtigen Tipps

 

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Die Lage, die Lage, die Lage?!

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Die (Neben-)Kosten des Immobilienkaufs


Beim Kauf eines Grundstückes gibt es feste und variable Kosten, die von dem Zustand des Grundstückes beim Kauf abhängen. Die festen Kosten sind die Notar-, Grundbuch und Eintragungsgebühren sowie die Grunderwerbssteuer, die übrigen Kosten sind variabel. Die Maklerprovision kann je nach Region und Gegebenheit variieren.

Notar-, Grundbuch- und Eintragungsgebühren: 0,8 bis 1,5 % vom Kaufpreis
Grunderwerbsteuer: 3,5 % bzw. in Berlin 4,5% vom Kaufpreis
Maklerprovision: Die ortsüblichen Maklerprovisionen beim Kauf einer Immobilie in Deutschland betragen 5 bis 6 % und sind - je nach regionaler Gegebenheit - voll vom Käufer bzw. Verkäufer oder jeweils in Teilen zusammen von Käufer und Verkäufer zu zahlen. Dazu kommt immer noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19%
Finanzierungskosten / Bearbeitungsgebühren: ca. 1 % vom Finanzierungsvolumen
Schätzkosten der Bank: 0,5 bis 1 % vom Kaufpreis
Verdienstausfallversicherung gegen Arbeitslosigkeit
Vermessungskosten: ca. 0,25 bis 0,4 % des Kaufpreises
Erschließungskosten: je nach Erschließungsstand des Grundstückes
Abholzen / Beräumen des Grundstückes
Abriss aller Gebäude(-teile)
Hausanschlüsse (Wasser, Gas, Elektro, Telekom)

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Wohnungskäufer schielen zu oft nach "Schnäppchen", die hinterher teuer werden / Rechtsfolgen von Teilungserklärung und Beschlüssen beachten / Auch Käufer, die die Wohnung selbst nutzen wollen, sollten für den Fall der Fälle darauf achten, dass sie problemlos vermietbar ist

 

Ob der Kauf einer Eigentumswohnung zum finanziellen Erfolg wird, kann der Käufer wesentlich beeinflussen. Neben der richtigen Finanzierung kommt es dabei vor allem auf die sorgfältige Auswahl des Objektes an.  Auch Käufer, die die Wohnung selbst nutzen wollen, sollten überlegen, ob sie attraktiv für potenzielle Mieter oder einen späteren Wiederverkauf ist. Heutzutage kann  niemand mehr hundertprozentig davon ausgehen, dass er nicht umziehen muss.

 

"Viel zu oft machen Wohnungskäufer den Fehler, nur nach "Schnäppchen" zu Ausschau zu halten. Der Lage und der Qualität der Wohnung messen sie teilweise zuwenig Bedeutung bei", erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Dabei liegen darin die wesentlichen Faktoren für den Erfolg der Investition. "Modernisierte Bauten finden schneller wieder einen Käufer als unsanierte Wohnkomplexe, gut geschnittene Wohnungen sind in den Augen potenzieller Mieter attraktiver als stark verwinkelte." Wichtig sei es zudem, darauf zu achten, dass genügend Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten, Schulen und Grünflächen in der Nähe sind. Auch sollte die Verkehrsanbindung möglichst gut sein.

 

Daneben sollte der Käufer die Bausubstanz der Immobilie prüfen. Dazu gehören die folgenden wichtigen Punkte:

 

·  Ist das Dach dicht?

·  Sind die Wände trocken oder besteht die Gefahr von Schimmelbildung?

·  Sind die Mauern einigermaßen schalldicht oder kann man deutlich hören, was die Nachbarn tun?

·  Können die Bewohner ihre Sachen im Keller trocken lagern oder werden sie feucht?

·  Wie sehen die Rohrleitungen aus? Sind sie aus unschädlichem Material?

·  Entsprechen die Elektroleitungen den heutigen Anforderungen ?

 

"Falls der Käufer diese Dinge nicht selbst prüfen kann, sollte er den Verkäufer auf jeden Fall auf diese Punkte ansprechen und durch einen Immobiliensachverständigen checken lassen", rät Schick.

 

Haben Käufer das passende Objekt gefunden, müssen sie weitere Dinge beachten, denn mit dem Vertrag kaufen sie nicht nur die Wohnung an sich. Daneben erwerben sie mit dem so genannten Sondereigentum evtl. dazugehörige Kellerräume, Garagen oder Stellplätze. Einzelnen Wohnungseigentümern können außerdem Sondernutzungsrechte eingeräumt sein. "Darunter versteht man das Recht, bestimmte Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums wie den Waschraum oder Teile des Gartens alleine, also unter Ausschluss aller anderen, zu nutzen", erläutert IVD-Vizepräsident Schick. Käufer sollten genau darauf achten, dass alles wie besprochen im Vertrag steht und die Übereinstimmung der Vereinbarung mit der so genannten Teilungserklärung überprüfen. "Wenn jemandem ein Garagenstellplatz, mitverkauft' wird u nd sich später herausstellt, dass dieser nach der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum gehört, hat der Wohnungsbesitzer auch kein Sondereigentum erworben und kann die Garage im Extremfall nicht einmal nutzen", so Schick

 

Der Käufer muss sich auch darüber klar sein, dass er mit dem Vertrag einen Miteigentumsanteil am gesamten Gebäude und am Grundstück erwirbt - und entsprechend einen Teil der Kosten zu tragen hat, den diese verursachen. "Regelungen über die Verwaltung der Wohnungsanlage und die Verteilung der anfallenden Kosten stehen in der Teilungserklärung. Der Käufer einer Eigentumswohnung sollte sich diese vor der Beurkundung des Kaufvertrages unbedingt aushändigen lassen", erklärt Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Notar in der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Bethge & Partner, Hannover  Genauso wichtig sind die Protokolle der Eigentümerversammlungen. Denn auch diese sind bindend für den Käufer. Und der Käufer kann sich ein Bild über etwaige Querelen oder Probleme innerhalb der Gemeinschaft machen. Gibt es z.B. Eigentümer, die sich permanent querstellen, kann ein Handeln der Gemeinschaft schnell lahm gelegt werden und eine sinnvolle Weiterentwicklung der Wohnanlage unmöglich machen.

 

Die Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung der Wohnanlage werden im Regelfall durch die Erhebung von Umlagen aufgebracht. Deshalb sollten sich der Käufer vor Vertragsschluss darüber informieren, wie hoch das monatlich zu zahlende Hausgeld ist und ob eine Instandhaltungsrücklage gebildet wurde, um die Kosten erforderlicher Reparaturen zu bezahlen. "Ist dies nicht der Fall oder ist die Rücklage sehr gering, können erhebliche Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen", warnt Bethge.

 

Wichtig ist es auch zu prüfen, ob die Nebenkosten tragbar sind: "Möglicherweise sind  beauftragte Firmen, zum Beispiel für die Gartenpflege, im Vergleich zur Konkurrenz viel zu teuer. Um die Firma zu wechseln, muss aber ein mehrheitlicher Beschluss in der Eigentümerversammlung erfolgen", so Bethge.

 

Um ganz sicher zu gehen, sollte der Kaufvertrag vor der Unterschrift einem Rechtsanwalt vorgelegt werden, empfiehlt IVD-Vizepräsident Schick.  "Denn ein Laie wird diesen im Zweifel nicht  komplett verstehen und kann daher kritische Punkte nicht in jedem Fall erkennen."

 

 Quelle: IVD

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Vermieter müssen nicht jedes Haustier dulden

Hunde und Katzen dürfen nur mit Einverständnis des Vermieters gehalten werden / Kleintiere wie Vögel und Fische sind immer erlaubt / Eigentümergemeinschaft kann Leinenpflicht für Hunde und Katzen durchsetzen / Unterschiedliche Klauseln geben dem Vermieter Gestaltungsspielraum

Immer wieder sorgen Haustiere in Mietshäusern für Streit unter den Hausbewohnern. Keine Probleme haben lediglich Halter von Ziervögeln, Fischen, Hamstern,Meerschweinchen und ähnlichen Kleintieren. Hunde und Katzen sind dagegen nur mit dem Einverständnis des Vermieters erlaubt.

"Vermieter sollten daher im Mietvertrag festlegen, welche Tiere erlaubt und welche verboten sind. Dies kann durch eine Erlaubnis-, eine Verbots- oder eine Zustimmungsklauselgeschehen",erläutert Johannes-Peter Henningsen, Präsident des Immobilienverbands IVD.

Schweigt der Mietvertrag zu diesem Thema oder enthält er eine Erlaubnisklausel, so darf der Mieter in der Wohnung die üblichen Haustiere wie zum Beispiel einen Hund oder eine Katze halten, und zwar so lange das Mietverhältnis besteht. Kommt es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter Auflagen machen, beispielsweise, dass der Hund im Treppenhaus angeleint werden muss. Dies gilt auch in Wohnanlagen. So hindert auch das Tierschutzgesetz Vermieter oder Wohnungseigentümer nicht, zum Beispiel das freie Herumlaufen von Hunden in einer Wohnanlage zu verbieten. Auch Katzen kann eine Leinenpflicht auferlegt werden, so ein Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az.: 2Z BR 99/04). Für gefährliche Hunde gelten in den meisten Bundesländern Hundeverordnungen, nach denen das Halten bestimmter Rassen in Mehrfamilienhäusern nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt ist. Der Vermieter ist dann auch im Intere sse der Nachbarn verpflichtet, auf das Einhalten de r Verordnung zu achten.

"Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung darf der Vermieter nicht widerrufen. Wer also als Vermieter damit rechnet, dass andere Hausbewohner kritisch auf ein Haustier reagieren könnten, sollte sich gut überlegen, ob er eine solche Erlaubnis erteilt", rät  Henningsen.

Mit einer Verbotsklausel hat der Vermieter die Möglichkeit, das Recht zur Tierhaltung auszuschließen. Kleintiere wie Fische, Vögel, Hamster sind jedoch immer erlaubt, weil sie sicher in Aquarien oder Käfigen gehalten werden und ausgeschlossen werden kann, dass sie andere Hausbewohner belästigen oder die Mietwohnung beschädigen. Als stets zulässige Kleintiere gelten allerdings nicht Exoten wie Skorpione oder Schlangen.

"Vermieter sollten ein absolutes Tierhaltungsverbot vermeiden, denn dieses ist unwirksam", sagt Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin. Werden hingegen Kleintiere "wie z.B. Kaninchen, Ziervögel oder Fische" von dem Verbot ausgenommen, ist die Vertragsbestimmung zulässig.   Als Kompromiss zwischen Erlaubnis- und Verbotsklausel empfiehlt es sich, eine  Zustimmungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen. "Der Mieter darf dann nur mit Zustimmung des Vermieters ein Haustier halten. Dieser kann dann je nach Einzelfall entscheiden, ob er das Tier genehmigen will oder nicht", so Joerss.
 

 

 Quelle: IVD

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Wohnungsübergabeprotokoll kann späteren Streit vorbeugen

Mietrecht

Bei Beginn und Ende eines Mietverhältnisses sollten Mieter und Vermieter ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellen. Damit kann später Streit über Schönheitsreparaturen, Wohnungsmängel oder Schäden an der Einrichtung vorgebeugt werden, so der Deutsche Mieterbund (Berlin). Im Protokoll sollte für jedes Zimmer festgehalten sein, ob es in Ordnung ist oder Mängel festgestellt wurden. Lehnt der Vermieter ab, sich an der Besichtigung zu beteiligen, sollte ein möglichst sachverständiger Zeuge - Malermeister, Architekt, Nachbar - hinzugezogen werden, der das Protokoll mit unterschreibt. Fotos sind dabei hilfreich. Das Protokoll soll weder Mieter noch Vermieter zur Behebung von Schäden oder Schönheitsreparaturen verpflichten, sondern nur als Beweismittel dienen, in welchem Zustand sich die Wohnung zu Zeitpunkt X befunden hat. Der Vermieter kann später keine Mängelansprüche mehr durchsetzen, wenn er bescheinigt, die Wohnung ordnungsgemäß zurückerhalten zu habe


Quelle: dpa / Berliner Morgenpost v. 13.April 2005

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Beim Hauskauf an Mängelansprüche denken

Der Verkauf eines Altbaus erfolgt üblicherweise ohne Haftung für unbekannte Mängel, wie es die meisten notariellen Kaufverträge schon in ihrem Vordruck besagen. Daher rät die Bausparkasse Wüstenrot dem Käufer eines solchen Hauses, darauf zu bestehen, daß ihm der Verkäufer im Kaufvertrag auch dessen eigene Mängelansprüche abtritt. Solche Ansprüche könnten eventuell gegenüber den Unternehmen bestehen, die am Bau des Hauses beteiligt waren, oder gegen einen etwaigen Vorbesitzer.

Später nämlich kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 225/03) der Käufer bei auftretenden Mängeln in der Regel nicht mehr die Abtretung solcher Ansprüche gegen Dritte verlangen. Daher muß er in einem solchen Fall die Mängel zumeist auf eigene Kosten beseitigen - auch dann, wenn sich der Verkäufer an den Vorbesitzer oder an ein Bauunternehmen noch hätte halten können.

Bedeutsam ist dies nach Mitteilung von Wüstenrot vor allem bei Häusern, die noch keine fünf Jahre alt und bei denen die Neubau-Mängelansprüche noch nicht verjährt sind. Aber auch bei älteren Häusern komme eine Haftung des Vorbesitzers in Betracht, wenn dieser den Mangel gekannt und beim seinerzeitigen Verkauf verschwiegen hat.

Quelle: Berliner Morgenpost v.22.1.2005

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Alles über die Mietkaution

Die Kaution gehört zu den Mieter-Themen mit großem Beratungsbedarf. Hier deshalb das Wichtigste auf einen Blick: Die Kaution dient dem Vermieter zur Absicherung für den Fall, dass der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. Sie muss im Mietvertrag gesondert vereinbart werden. Die Höhe der Mietkaution kann ausgehandelt werden. Es gibt jedoch eine absolute Obergrenze: Mehr als drei Monatsmieten - ohne Nebenkostenvorauszahlung - darf der Vermieter nie fordern.

Wie hinterlegen Sie die Kaution?
Am häufigsten ist die so genannte Bar-Kaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter den vereinbarten Kautionsbetrag an den Vermieter. Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Die erste Teilleistung wird erst zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Alternativen zur Bar-Kaution sind eine Bankbürgschaft oder ein auf den Namen des Mieters angelegtes Sparbuch, das an den Vermieter verpfändet und übergeben wird. Denkbar ist auch, dass die Anlage eines Geldbetrages auf einem Festgeldkonto vereinbart oder eine Anlageform in Aktien gewählt wird.

Was passiert mit Ihrer Kaution?
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist zudem laut Gesetz verpflichtet, die Kaution zu verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen den Wert der Sicherheit. Sie stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Der Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzuzahlen, wenn der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Gelegentlich können Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Gegenansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzinses, Nebenkosten oder etwaiger Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann. Wichtig: Keine Kaution ohne Quittung! Heben Sie diese und den Bankbeleg zusammen mit dem Mietvertrag gut auf.

Aktueller Vermieter ist zur Rückzahlung verpflichtet
Neu geregelt durch die Mietrechtsreform ist, dass es nach einem Eigentümerwechsel des Hauses oder der Wohnung nicht mehr - wie bisher - darauf ankommt, ob der neue Vermieter die Kaution von seinem Vorgänger erhalten hat oder er die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution ihm gegenüber übernommen hat. Zur Rückzahlung der Kaution ist jetzt immer der jeweilige Vermieter verpflichtet. Nur wenn der aus wirtschaftlichen Gründen die Kaution nicht zurückzahlen kann, hat der Mieter ergänzend das Recht, sich an den früheren Vermieter zu wenden.

Urteile zur Mietkaution:

Mieter dürfen Kaution in drei Raten zahlen
Teilweise unwirksam ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten zu erbringen - und zwar bei Abschluss des Mietvertrages (BGH VIII ZR 344/02).
Nach dem Gesetz dürfen Mieter die vertraglich vereinbarte Mietkaution in drei Raten zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Grundsatz sowohl für die so genannte Bar-Kaution, bei der der Kautionsbetrag in Höhe von drei Monatsmieten direkt auf ein Vermieterkonto gezahlt oder überwiesen wird. Sie gilt aber auch zum Beispiel bei der Kautionsform "Verpfändetes Sparbuch", bei der der Kautionsbetrag auf ein Mietersparbuch eingezahlt und dieses dann an den Vermieter verpfändet und übergeben wird. Wird im Mietvertrag vereinbart, dass die Mietkaution schon Monate vorher oder insgesamt beim Einzug zu zahlen ist, ist das unwirksam.

Abwohnen ist unzulässig
Der Mieter eines gekündigten Mietverhältnisses zahlt die letzte (und vorletzte) Monatsmiete nicht mehr und "bittet" den Vermieter um Verrechnung mit der geleisteten Mietkaution. Hierauf braucht sich der Vermieter nicht einlassen. Die Kaution dient der Sicherung der Vermieteransprüche. Ein Abwohnen durch Nichtzahlung der Miete würde diesem Sicherungszweck zuwiderlaufen. (LG München, 14 S 5138/96)

Darf sich der Vermieter bedienen?
Während des Mietverhältnisses darf der Vermieter sich aus der Mietkaution nur dann bedienen, wenn der entnommene Betrag der Deckung einer unstreitig bestehenden Forderung dient oder wenn die Vermögensverhältnisse des Mieters sich in erheblichem Maße verschlechtert haben (AG Wiesbaden 92 C 4159/97 WM 99, 397).

Auch günstigere Zinsen gehören dem Mieter
Der Vermieter muss die Mietkaution zu einem Zinssatz anlegen, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Wählt er eine zinsgünstigere Anlage, muss er die höheren Zinsen ebenfalls an den Mieter - nach Ablauf des Mietvertrages - auszahlen (AG Duisburg 35 C 97/96 WM 96, 763).

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Stand: 27.07.2010